Krankgeschrieben in Deutschland: Lohnfortzahlung, Krankengeld und Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Gerade in den kälteren Monaten, wenn Erkältungswellen grassieren oder plötzlich eine Grippe zuschlägt, stellt sich für viele Arbeitnehmer in Deutschland die Frage: Was passiert, wenn ich länger oder wiederholt krankgeschrieben bin? Die Sorge um den Arbeitsplatz, die Lohnfortzahlung und das komplexe System des Krankengeldes kann bei Krankheit zusätzlich belasten. Dieses komplexe Thema ist im Arbeitsrecht fest verankert und betrifft Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Angestellte gleichermaßen. Der vorliegende Ratgeber klärt umfassend auf, welche Rechte und Pflichten Sie als krankgeschriebener Arbeitnehmer in Deutschland haben, wann der Arbeitgeber zahlt, wann die Krankenkasse einspringt und welche Fristen unbedingt einzuhalten sind. Wir beleuchten die gesetzlichen Grundlagen und geben praxisnahe Empfehlungen, damit Sie sich im Ernstfall auf Ihre Genesung konzentrieren können. Dabei berücksichtigen wir aktuelle Regelungen und Zahlen für 2025/2026.
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Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ihre Basisabsicherung
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bildet in Deutschland die zentrale Säule der Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer auch dann ihr reguläres Gehalt erhalten, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Diese Frist gilt pro Erkrankung. Sollte also eine neue, eigenständige Krankheit während einer bestehenden Krankschreibung auftreten, beginnt die Sechs-Wochen-Frist für diese neue Erkrankung von Neuem. Eine wichtige Nuance ist die Anrechnung früherer Arbeitsunfähigkeitszeiten: Treten innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Erkrankung erneut Krankheitstage aufgrund derselben Krankheit auf, so werden diese auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet. Dies soll Missbrauch bei wiederkehrenden Kurzzeiterkrankungen derselben Art verhindern.
Anspruchsvoraussetzungen für die Lohnfortzahlung
Damit Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Dies ist die sogenannte Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG. Darüber hinaus muss die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruhen, nicht auf einem selbstverschuldeten Unfall oder anderem Fehlverhalten, und sie muss ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Die korrekte und fristgerechte Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber ist ebenfalls essenziell. Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein; das bedeutet, sie darf nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt worden sein (z.B. Verletzungen bei einer Schlägerei, die Sie begonnen haben). Verkehrsunfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fallen ebenfalls darunter. Bei Sportunfällen kommt es auf die Umstände an: Extremsportarten mit hohem Risiko können in Ausnahmefällen zu einem Verlust des Anspruchs führen, normale Sportarten in der Regel nicht. Im Zweifelsfall sollte der eigene Arbeitsvertrag geprüft werden, ob hier spezifische Regelungen getroffen wurden, die jedoch das EFZG nicht unterlaufen dürfen.
Das Krankengeld: Absicherung nach der Lohnfortzahlung
Endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen, übernimmt die Krankenkasse die finanzielle Absicherung in Form des Krankengeldes. Dieses bildet einen wichtigen Rettungsanker für Arbeitnehmer, die längerfristig erkrankt sind. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt am Tag nach dem Ende der Lohnfortzahlung und kann für dieselbe Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bezogen werden. Für den reibungslosen Übergang von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld ist es zwingend erforderlich, eine lückenlose Krankschreibung sicherzustellen. Achten Sie darauf, Folgebescheinigungen immer rechtzeitig, idealerweise am letzten Tag der aktuellen Krankschreibung, beim Arzt einzuholen und die korrekte Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse zu prüfen. Die Krankenkasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen und fordert die entsprechenden Unterlagen an.
Berechnung und Höhe des Krankengeldes (2025/2026)
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach Ihrem Brutto- und Nettoarbeitsentgelt. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Es ist wichtig zu wissen, dass es eine jährliche Höchstgrenze für das Krankengeld gibt, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Für 2025/2026 lagen die Werte monatlich bei ca. 3.750 Euro Brutto maximal. Dies bedeutet, dass bei einem sehr hohen Einkommen das Krankengeld diese Obergrenze nicht überschreiten kann. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung des Krankengeldes anteilig berücksichtigt, sofern sie im Berechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den genauen Berechnungsgrundlagen und aktuellen Höchstgrenzen.
Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer bei Krankheit
Als Arbeitnehmer haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, die Sie im Krankheitsfall beachten müssen, um weder die Lohnfortzahlung noch den Krankengeldanspruch zu gefährden. **1. Unverzügliche Mitteilungspflicht:** Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Dies sollte idealerweise am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn geschehen, telefonisch oder per E-Mail. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anzugeben. Diese Pflicht ist in § 5 Abs. 1 EFZG festgeschrieben. Eine verspätete Meldung kann zu Abmahnungen oder dem Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung für die Verspätungszeit führen. **2. Nachweispflicht durch ärztliche Bescheinigung:** Spätestens am viertel Tag der Arbeitsunfähigkeit (also der erste Tag gerechnet als Tag 1) muss eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die sogenannte eAU, vorliegen. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen jedoch vor, dass die Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss – dies ist rechtlich zulässig. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau. Die eAU wird seit dem 1. Januar 2023 digital von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt, die sie wiederum dem Arbeitgeber bereitstellt. Sie als Arbeitnehmer erhalten in der Regel einen Ausdruck für Ihre Unterlagen und zur Kontrolle. Sie müssen die eAU aber nicht mehr selbst einreichen. **3. Genesungsförderndes Verhalten:** Während der Krankschreibung sind Sie verpflichtet, sich genesungsfördernd zu verhalten. Das bedeutet, alles zu unterlassen, was Ihrer Genesung entgegenwirken könnte. Ein Spaziergang an der frischen Luft kann beispielsweise bei einer Erkältung förderlich sein, während ein Besuch in einer lauten Diskothek oder die aktive Teilnahme an einem Marathonlauf bei einer Bandscheiben-OP sicherlich nicht als genesungsfördernd anzusehen ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann im Extremfall zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld führen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2018 (Az. 5 Sa 70/18), das die Grenzen des genesungsfördernden Verhaltens näher beleuchtet. In Zweifelsfällen immer den behandelnden Arzt konsultieren und Rücksprache halten.
Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 1. Januar 2023 hat die eAU die Papierbescheinigung weitgehend abgelöst. Arztpraxen übermitteln die Daten der Krankschreibung direkt an die Krankenkassen. Diese stellen die Informationen anschließend den Arbeitgebern zum Abruf bereit. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies eine Entlastung: Sie müssen die 'gelben Scheine' nicht mehr selbst zum Arbeitgeber bringen oder per Post versenden. Ihre Pflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit bleibt jedoch bestehen. Es ist ratsam, sich bei Ihrem Arzt einen Patientenausdruck der eAU als Nachweis geben zu lassen. Überprüfen Sie zudem gelegentlich bei Ihrer Krankenkasse, ob die Übermittlung korrekt erfolgt ist, um spätere Probleme bei der Lohnfortzahlung oder dem Krankengeld zu vermeiden. Eine Fehlfunktion im System entbindet Sie nicht von der Nachweispflicht, in einem solchen Fall müssen Sie sich aktiv um die Übermittlung kümmern oder den Arbeitgeber informieren, dass eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich war.
Umgang mit psychischen Erkrankungen und Langzeit-Arbeitsunfähigkeit
Psychische Erkrankungen sind ernst zu nehmen und werden arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich genauso behandelt wie physische Erkrankungen. Eine Krankschreibung aufgrund von Burnout, Depressionen oder Angststörungen hat dieselben Auswirkungen auf Lohnfortzahlung und Krankengeld. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die genaue Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Bei längeren psychischen Erkrankungen kann die Wiedereingliederung ins Berufsleben eine besondere Herausforderung darstellen. Hier bietet das "Hamburger Modell" – die stufenweise Wiedereingliederung – eine wichtige Unterstützung. Es ermöglicht, die Arbeitszeit schrittweise zu erhöhen, während weiterhin Krankengeld bezogen wird und der Arbeitnehmer offiziell noch als arbeitsunfähig gilt. Dies fördert eine nachhaltige Rückkehr in den Job. Es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, der Krankenkasse und des behandelnden Arztes, idealerweise von Beginn an unterstützt durch einen Reha-Berater oder den Betriebsarzt. Die Initiative kann vom Arbeitnehmer ausgehen und ist gesetzlich in § 74 SGB V verankert.
Häufige Fehler und Fallstricke bei Krankschreibung
Trotz klarer Regelungen kommt es immer wieder zu Fehlern, die weitreichende Folgen haben können: * **Verspätete Krankmeldung:** Die verspätete Benachrichtigung des Arbeitgebers kann zu einer Abmahnung oder sogar zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen. Gemäß § 5 EFZG muss die Meldung unverzüglich erfolgen. * **Fehlende oder verspätete eAU:** Wenn keine oder keine rechtzeitige ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber ankommt, können Sie auf eigenes Risiko hin den Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Tage verlieren, für die keine ordnungsgemäße AU vorliegt. Obwohl die Übermittlung digital erfolgt, liegt die Verantwortung beim Arbeitnehmer, dies zu kontrollieren. * **Genesungswidriges Verhalten:** Wie bereits erwähnt, kann ein Verhalten, das der Genesung entgegensteht, zu ernsten Konsequenzen führen, bis hin zur Kündigung oder dem Entzug von Leistungen. * **Keine lückenlose AU bei Krankengeldbezug:** Für den Bezug von Krankengeld ist eine lückenlose Krankschreibung entscheidend. Eine einzige Tageslücke kann dazu führen, dass der Krankengeldanspruch komplett erlischt oder neu beginnt. Planen Sie Termine für Folge-AU-Bescheinigungen frühzeitig ein. * **Unkenntnis über die Rechte und Pflichten:** Viele Arbeitnehmer sind sich ihrer Rechte und Pflichten nicht vollständig bewusst. Informieren Sie sich proaktiv bei Ihrer Krankenkasse, Ihrem Arbeitgeber oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Missverständnisse und Nachteile zu vermeiden. Die Verbraucherzentrale bietet hierzu ebenfalls hilfreiche Informationen an.
Kündigungsschutz während der Krankheit
Grundsätzlich besteht kein absoluter Kündigungsschutz im Krankheitsfall in Deutschland. Das heißt, ein Arbeitgeber kann einen kranken Arbeitnehmer kündigen. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch und eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Krankheit zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe führt und eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, d.h., es ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit bessert und er seine Arbeit wieder vollständig aufnehmen kann. Zudem muss der Arbeitgeber darlegen, dass alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden, wie etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Eine Kündigung, die lediglich auf der Tatsache der Krankheit beruht, ist oft unwirksam. Betroffene Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall unverzüglich rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage erwägen (Frist: drei Wochen nach Erhalt der Kündigung). Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie beispielsweise bei der zuständigen Arbeitskammer oder einem Fachanwalt.
Schritt-für-Schritt Lösung
1. Arbeitgeber umgehend informieren
Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich (telefonisch oder per E-Mail) am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bevor die Arbeit beginnt. Teilen Sie mit, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die voraussichtliche Dauer ist. Diese Pflicht ist gesetzlich in § 5 EFZG geregelt.
2. Arzt aufsuchen und eAU erhalten
Gehen Sie spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt (Ihr Arbeitsvertrag kann eine frühere Pflicht vorsehen!). Lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen. Prüfen Sie, ob der Arzt die eAU digital an Ihre Krankenkasse übermittelt hat und bitten Sie um einen Papierausdruck für Ihre Unterlagen (Patientenausdruck). Nur so können Sie den korrekten Prozess kontrollieren.
3. eAU-Status bei Krankenkasse prüfen
Vergewissern Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, dass die eAU vom Arzt übermittelt wurde und auch beim Arbeitgeber abrufbar ist. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Lohnfortzahlung oder das Krankengeld reibungslos abläuft. Dies kann oft online über Portale der Krankenkassen erfolgen. Bewahren Sie den Patientenausdruck als eigenen Nachweis auf.
4. Mitteilung an Arbeitgeber bei Verlängerung
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, wenn sich Ihre Genesung verzögert und eine Folgebescheinigung erforderlich wird. Transparenz vermeidet Missverständnisse und beugt Problemen vor. Eine lückenlose Kommunikation ist essenziell für die weitere Lohnfortzahlung oder den Krankengeldbezug.
5. Krankenkasse bei längerer Krankheit kontaktieren
Geht Ihre Arbeitsunfähigkeit über die Sechs-Wochen-Frist der Lohnfortzahlung hinaus, setzen Sie sich proaktiv mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Diese leitet die Schritte zum Bezug von Krankengeld ein. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann den Prozess beschleunigen und finanzielle Engpässe vermeiden. Die Krankenkasse berät Sie auch bezüglich des „Antrags auf Krankengeld“.
6. Wiedereingliederung planen (optional)
Bei längerer Krankheit kann eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) sinnvoll sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem Arzt, Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber. Dies ermöglicht eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag und ist ein Instrument zur Erhaltung Ihrer langfristigen Arbeitsfähigkeit.
Reparaturkosten in Deutschland
0–0 €
Bei einer Krankmeldung fallen für den Arbeitnehmer im Normalfall keine direkten Kosten an. Arztbesuche und die eAU werden von der Krankenkasse übernommen. Indirekte Kosten können bei Einkommensverlust entstehen, wenn das Krankengeld nach sechs Wochen nur noch bis zu 90% des Nettoverdienstes entspricht. Für den Arbeitgeber entstehen Lohnfortzahlungskosten (für bis zu 6 Wochen), deren Höhe vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abhängt. Ein Arbeitnehmer mit 3.000 € Bruttoverdienst (Steuerklasse 1, kinderlos) kostet den Arbeitgeber in den 6 Wochen der Lohnfortzahlung rund 4.500 € (inkl. Sozialabgaben). Diese Kosten werden im Rahmen des Umlageverfahrens U1 von den Krankenkassen zu einem Großteil erstattet.
Sicherheitshinweise
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber stets fristgerecht über Beginn und voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Holen Sie ärztliche Atteste (eAU) pünktlich ein und vergewissern Sie sich, dass diese korrekt an Ihre Krankenkasse übermittelt wurden, um Rechts- und Anspruchsverluste zu vermeiden. Verhalten Sie sich stets genesungsfördernd.
Wann den Fachbetrieb rufen?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte konsultiert werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert, eine Abmahnung wegen angeblich verspäteter Krankmeldung ausspricht oder eine Kündigung im Raum steht. Auch bei Unstimmigkeiten mit der Krankenkasse bezüglich des Krankengeldes oder der Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ist juristischer Beistand ratsam.
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Häufige Fragen
Wie lange erhalte ich Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber?+
Sie erhalten Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit. Beginnt während dieser Zeit eine neue, eigenständige Krankheit, beginnt die Sechs-Wochen-Frist für diese neue Erkrankung erneut. Treten innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Erkrankung erneut Krankheitstage aufgrund derselben Krankheit auf, werden diese Tage auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet (sogenannte 'Anrechnung früherer Arbeitsunfähigkeitszeiten').
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld?+
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Dies ist in der Regel nach sechs Wochen (42 Kalendertagen) der Fall. Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld dann für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Wichtig ist eine nahtlose Krankschreibung, um keine Lücken im Leistungsbezug zu riskieren. Achten Sie darauf, Folgebescheinigungen immer vor Ablauf der aktuellen AU einzuholen.
Wie hoch ist das Krankengeld?+
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Es gibt zudem eine Höchstgrenze, die jährlich angepasst wird (2025/2026 orientiert sich diese an der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, liegt monatlich bei ca. 3.750 Euro Brutto maximal). Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt, sofern sie im Berechnungszeitraum gezahlt wurden.
Muss ich dem Arbeitgeber den Grund meiner Krankheit nennen?+
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den genauen Grund Ihrer Krankheit mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gibt lediglich Auskunft über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Ihre Krankheitsdiagnose ist vertraulich und unterliegt dem Arztgeheimnis. Eine Offenlegung ist nur mit Ihrem expliziten Einverständnis zulässig.
Was passiert, wenn ich während der Krankschreibung Sport mache?+
Ob Sie während der Krankschreibung Sport machen dürfen, hängt von der Art Ihrer Erkrankung und der medizinischen Empfehlung ab. Wenn Sport den Heilungsprozess fördert und vom Arzt explizit empfohlen wird (z.B. leichte Bewegung bei Rückenschmerzen), ist dies in Ordnung. Führen Sie jedoch Aktivitäten aus, die Ihrer Genesung eindeutig entgegenwirken, diese verzögern oder den Verdacht erwecken, Sie täuschen die Krankheit vor, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Im Zweifel immer den Arzt fragen und sich eine schriftliche Erlaubnis geben lassen.
Kann mein Arbeitgeber mich während der Krankheit kündigen?+
Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Krankheit nicht per se ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz gilt auch für kranke Arbeitnehmer. Allerdings sind die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sehr hoch. Der Arbeitgeber muss hierfür eine negative Gesundheitsprognose darlegen, d.h., es muss absehbar sein, dass Sie in Zukunft dauerhaft oder häufig krank sein werden und dies zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt lediglich vor Entgeltverlust, nicht vor Kündigung aus anderen Gründen. Eine Kündigungsschutzklage ist oft sinnvoll.
Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?+
Wenn Sie im Urlaub krank werden und dies ärztlich bescheinigt wird, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Sie müssen sich umgehend beim Arbeitgeber melden, die Arbeitsunfähigkeit nachweisen und benötigen für die Zeit der Krankheit eine ärztliche Bescheinigung. Nach Genesung können Sie die verbleibenden Urlaubstage später nehmen. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben und durch entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestärkt. Dokumentieren Sie alles sorgfältig.
Kann ich nach dem Ende der Krankschreibung direkt wieder arbeiten?+
Ja, in der Regel können und sollten Sie direkt nach dem Ende der Krankschreibung wieder arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endet zu einem bestimmten Datum, und ab dem Folgetag gelten Sie als arbeitsfähig. Eine erneute Krankschreibung ist nur nötig, wenn die Genesung länger dauert als ursprünglich angenommen und der Arzt dies bescheinigt. Eine 'Gesundschreibung' zur Wiederaufnahme der Arbeit ist in Deutschland nicht üblich und rechtlich auch nicht vorgesehen.
Was ist eine Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)?+
Das Hamburger Modell ermöglicht es Arbeitnehmern nach langer Krankheit, schrittweise und schonend in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Unter ärztlicher Aufsicht (Reha-Arzt kann dies verordnen) und in Abstimmung mit Arbeitgeber und Krankenkasse wird die Arbeitszeit langsam gesteigert. Während dieser Zeit erhalten Sie weiterhin Krankengeld, da Sie noch als arbeitsunfähig gelten. Das Modell fördert die vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und ist in § 74 SGB V geregelt. Es bedarf der Zustimmung aller Beteiligten.
Welche Rolle spielt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?+
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den Prozess der Krankmeldung erheblich vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Arztpraxen die AU-Daten direkt an die Krankenkassen. Die Krankenkassen stellen diese Informationen wiederum digital dem Arbeitgeber bereit. Sie als Arbeitnehmer müssen die AU nicht mehr persönlich beim Arbeitgeber einreichen, sind aber weiterhin verpflichtet, diesen über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren (telefonisch oder per E-Mail).
Was passiert, wenn ich psychisch erkrankt bin?+
Psychische Erkrankungen werden wie physische Erkrankungen behandelt. Sie sind gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht zur Offenlegung der Diagnose verpflichtet. Die Krankschreibung erfolgt durch einen Arzt (z.B. Hausarzt, Psychiater, Psychotherapeut mit Kassenzulassung), und es gelten dieselben Regeln für Lohnfortzahlung und Krankengeld. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen; dies ist wichtig für Ihre Genesung und den Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist hier oft besonders hilfreich.
Kann mein Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung anordnen?+
Ja, der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen berechtigtes Interesse an einer betriebsärztlichen Untersuchung haben, wenn z.B. Zweifel an der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehen oder die Arbeitsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten überprüft werden muss. Eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Krankenkasse kann ebenfalls angeordnet werden, wenn die Krankenkasse die Notwendigkeit der Arbeitsunfähigkeit überprüfen möchte. In beiden Fällen sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet, aber auch hier müssen Sie keine medizinischen Details an den Arbeitgeber offenbaren. Die Ergebnisse werden dem Arbeitgeber nur in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mitgeteilt.
Was ist bei Arbeitsunfähigkeit im Kleinbetrieb zu beachten?+
Auch in Kleinbetrieben gelten grundsätzlich die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die ersten sechs Wochen. Für Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern gibt es jedoch eine Besonderheit: Sie nehmen am Umlageverfahren U1 der Krankenkassen teil und erhalten einen Großteil der Lohnfortzahlungskosten erstattet. Ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung bleibt aber bestehen. Für Arbeitnehmer gibt es hier keine Unterschiede.
Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?+
Eine rückwirkende Krankschreibung ist in der Regel nur für maximal drei Tage möglich, und auch das nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bereits zum früheren Zeitpunkt feststellen konnte und der Patient aus wichtigen Gründen (z.B. hohes Fieber, kein Arzttermin verfügbar) den Arzt nicht früher aufsuchen konnte. Eine reine 'Gefälligkeitsbescheinigung' ist rechtlich nicht zulässig und kann Konsequenzen haben. Längere Rückdatierungen sind äußerst selten und bedürfen einer sehr stichhaltigen Begründung sowie einer genauen Prüfung durch den Arzt und ggf. die Krankenkasse. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber könnte davon betroffen sein.
Was muss ich bei einer Krankschreibung im Ausland beachten?+
Wenn Sie sich im Ausland aufhalten und dort arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber und Ihrer deutschen Krankenkasse melden. Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung des ausländischen Arztes, die die Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn und voraussichtliches Ende sowie die Diagnose (sofern für die Krankenkasse relevant) bestätigt. Diese Bescheinigung müssen Sie schnellstmöglich an Ihre Krankenkasse senden. Je nach Land und Abkommen kann es notwendig sein, die Bescheinigung übersetzen zu lassen. Bei fehlender oder zu später Meldung ins Ausland kann dies zu Problemen bei der Lohnfortzahlung oder dem Krankengeld führen. Erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Abläufe.
Was passiert bei einer Krankschreibung in der Probezeit?+
In der Probezeit gelten die allgemeinen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Das bedeutet, nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigungsdauer haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Sind Sie bereits vor Ablauf dieser vier Wochen krank, besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Sie erhalten dann direkt Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass der Kündigungsschutz in der Probezeit noch nicht in vollem Umfang greift und eine krankheitsbedingte Kündigung leichter ausgesprochen werden kann, da die Hürden des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit gelten. Die allgemeinen Anzeige- und Nachweispflichten gelten aber auch in der Probezeit unverändert.
Fazit
Die Regelungen zur Lohnfortzahlung und zum Krankengeld in Deutschland sind komplex, aber essenziell für die Absicherung von Arbeitnehmern im Krankheitsfall. Durch die korrekte Einhaltung Ihrer Rechte und Pflichten können Sie sicherstellen, dass Sie sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, ohne sich zusätzlich um Ihre finanzielle Situation sorgen zu müssen. Informieren Sie sich proaktiv und scheuen Sie sich nicht, bei Unklarheiten oder Problemen professionellen Rat einzuholen.
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Hinweis: Dieser Artikel wurde automatisch auf Basis einer realen Nutzeranfrage erstellt und ersetzt keine Fach- oder Rechtsberatung. Bei akuter Gefahr (Gas, Wasser, Strom, Feuer) wählen Sie sofort die 112.
